Satzung des DVMB Landesverbandes Berlin-Brandenburg e.V.
(Stand 30.04 2022)
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt die Bezeichnung "Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew
Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.", kurz DVMB-LV Berlin-Brandenburg e.V., nachfolgend Landesverband genannt. -
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
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Der Landesverband ist eine Selbsthilfeorganisation von Personen mit der Erkrankung Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) oder verwandten entzündlichen Wirbelsäulenerkrankungen (Spondyloarthritiden) mit dem Ziel, die gemeinsamen Interessen der Betroffenen zu wahren und die Durchsetzung derselben zu fördern.
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Der Landesverband nimmt als Gliederung der "Deutschen Vereinigung Morbus Bechterew e.V." (DVMB) mit Sitz in Schweinfurt, nachfolgend Bundesverband genannt, die Aufgaben dieser bundesweiten Vereinigung in den Bundesländern Berlin und Brandenburg wahr.
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Der Landesverband bezweckt im Besonderen:
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zur Verbesserung der körperlichen und seelischen Gesundheit, der Lebenstüchtigkeit sowie der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Betroffenen beizutragen; insbesondere Betroffene im Frühstadium ihrer Erkrankung besonders zu fördern,
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Informationen über medizinische, sozial- und versicherungsrechtliche Fragen zu vermitteln sowie in Fällen, die mit der Erkrankung in Zusammenhang stehen, die Mitglieder und deren Angehörige zu beraten,
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den Erfahrungsaustausch unter den Betroffenen sowie freundschaftliche Beziehungen zu vermitteln und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken,
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die Interessen der Betroffenen allein und gemeinsam mit ähnlichen Selbsthilfe- und Behindertenorganisationen gegenüber der Gesellschaft und dem Gesetzgeber zu vertreten,
- die Zusammenarbeit mit Ärzten, Therapeuten, Vereinigungen ähnlicher Art sowie Organisationen des Sozial- und Gesundheitswesens zu pflegen,
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die wissenschaftliche Erforschung der Erkrankung zu fördern und die Forschungsergebnisse den Betroffenen bekannt zu machen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gliederung
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Der Landesverband ist eine Gliederung des Bundesverbandes. In Übereinstimmung mit der gemeinsamen Zielsetzung und der Organisation entsprechend der Satzung des Bundesverbandes regelt er seine Angelegenheiten selbständig.
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Die örtlichen Gruppen des Landesverbandes gehören diesem als unselbständige Untergliederung oder als rechtsfähige Vereine an. Sie arbeiten im Sinne des Vereinszwecks vor Ort. Dabei sind sie an die Rechte und Pflichten gebunden, die sich aus der Satzung des Landesverbandes ergeben. Diese und weitere Rechte und Pflichten sind in einer Geschäftsordnung für Gruppen des Landesverbandes geregelt.
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Die örtlichen Gruppen sollen im Sinne von „Begegnung – Bewegung – Beratung“ den Mitgliedern vor Ort vielfältige Veranstaltungen und Treffen zur Förderung des Selbsthilfegedankens anbieten.
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Die örtlichen Gruppen können insbesondere ein spezifisches Angebot von Bewegungsübungen in der Gruppe, Funktionstraining und/oder Rehabilitations- und Präventivsport in besonderen Sportgruppen anbieten.
§ 5 Mitgliedschaft
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Mitglieder der Vereinigung können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck fördern.
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Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand des Bundesverbandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Gegen eine Ablehnung kann die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes angerufen werden.
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Die Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des Bundesverbandes und des jeweiligen Landesverbandes. Die Mitglieder sind im Normalfall dem Landesverband zugehörig, in dem sie das Gruppenangebot hauptsächlich wahrnehmen. In allen anderen Fällen muss das Mitglied schriftlich erklären, welcher örtlichen Gruppe bzw. welchem Landesverband es zugeordnet werden will.
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Die Mitgliedschaft in einer rechtsfähigen örtlichen Gruppe erfordert zugleich auch die Mitgliedschaft im Bundesverband bzw. Landesverband.
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Bundesvorstand, bei dessen Geschäftsstelle eingehend bis 30. September des Kalenderjahres.
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Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung des Bundes- oder Landesverbandes oder verhält es sich durch billigende Inkaufnahme oder vorsätzlich vereinsschädigend, kann es durch Beschluss des Vorstandes des Bundesverbandes aus der DVMB ausgeschlossen werden. Dazu ist vorher der Vorstand des zuständigen Landesverbandes und ggf. auch der/die Gruppensprecher/in der zuständigen örtlichen Gruppe zu hören. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats gegen diesen Beschluss einmalig Einspruch einlegen. Der Einspruch wird der nächsten Delegiertenversammlung des Bundesverbandes vorgelegt, die über seine Rechtmäßigkeit entscheidet. Diese Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Ist ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderungen länger als zwei Jahre mit seiner Beitragszahlung in Verzug, kann es ohne Anhörung des Landesverbandes bzw. der örtlichen Gruppe ausgeschlossen werden. Der Ausschluss befreit nicht von ausstehenden Beitragszahlungen.
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Bei Austritt, ruhender Mitgliedschaft oder Ausschluss eines Mitgliedes kann dieses keine Ansprüche gegen den Landesverband geltend machen. Gelder oder Gegenstände, die Eigentum des Landesverbandes sind und sich im Besitz des Mitgliedes befinden, sind sofort zurückzugeben.
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Mitglieder, die sich um die Ziele der DVMB besonders verdient gemacht haben, können in Anerkennung ihrer Verdienste durch den Bundes- oder Landesverband geehrt werden. Einzelheiten regelt die einheitliche "Ehrungsordnung der DVMB".
§ 6 Mitgliedsbeitrag
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Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann von jedem Mitglied selbst bestimmt werden.
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Der Jahresmindestbeitrag wird von der Delegiertenversammlung des Bundesverbandes festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15. Februar des laufenden Kalenderjahres zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
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Bedürftigen Mitgliedern kann auf begründeten Antrag die Beitragszahlung von der Vorstandschaft des Bundesverbandes teilweise oder ganz erlassen werden. Die Antragsbegründung kann in angemessenen Abständen überprüft werden.
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Die Beiträge sind an den Bundesverband zu zahlen. Von dem von der Delegiertenversammlung des Bundesverbandes festgelegten Mindestbeitrag erhalten die Landesverbände einen Anteil entsprechend der Zahl der Mitglieder am 1. Januar des laufenden Jahres. Dieser Anteil wird von der Delegiertenversammlung oder der Satzung des Bundesverbandes festgelegt.
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Die örtlichen Gruppen können zusätzliche Gruppenbeiträge zur Deckung ihrer Kosten erheben.
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Zuwendungen an den Landesverband oder die örtlichen Gruppen verbleiben jeweils in deren Verfügung.
§ 7 Organe
- Die Organe des Landesverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung,
- die Vorstandschaft,
- der Vorstand nach § 26 BGB.
§ 8 Mitgliederversammlung
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Der Mitgliederversammlung gehören an:
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Die Mitglieder der Vorstandschaft
des Landesverbandes -
die Mitglieder des Landesverbandes
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ein Vertreter der Vorstandschaft des Bundesverbandes
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Der Landesverband hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Dazu ist mindestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung vom Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit Hinweis auf das Antragsrecht und die dabei einzuhaltende Frist einzuladen. Die Einladung erfolgt in Textform oder durch Veröffentlichung im Landeseinhefter in der Mitgliederzeitschrift der DVMB.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand dann einberufen, wenn die Situation des Landesverbandes dies erfordert oder wenn ein schriftlicher Antrag von einem Zehntel aller Mitglieder des Landesverbandes vorliegt. Unter besonderen Umständen, insbesondere infolge staatlicher Regelungen zur Beschränkung von Versammlungen, kann der Landesvorstand beschließen, die Mitgliederversammlung in digitaler Form durchzuführen (z.B. Videokonferenz).
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Die Anträge zu einer Mitgliederversammlung müssen mit Begründung eine Woche vor dem Beginn der Versammlung bei der Vorstandschaft schriftlich eingegangen sein.
Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung mit der Zustimmung von ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eingebracht werden. -
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
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Abnahme des Jahresberichtes der Vorstandschaft
und der Jahresrechnung -
Entlastung der Vorstandschaft
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Genehmigung des Etatvoranschlags für das neue Geschäftsjahr
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Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Vorstandschaft
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Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung des Bundesverbandes; die Anzahl der Landesdelegierten regelt die Satzung des Bundesverbandes
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Wahl der Rechnungsprüfer
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Ordnungen
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Diskussion der beabsichtigten Aktivitäten des Landesverbandes für das neue Geschäftsjahr
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Auflösung des Landesverbandes.
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Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- a) Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes erfolgen die Beschlüsse in geheimer Abstimmung.
b) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Auf einstimmigen Beschluss können Wahlen auch in offener Abstimmung durchgeführt werden. -
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem/der Schriftführer/in in einem Protokoll festzuhalten und von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstandschaft und Vorstand nach § 26 BGB
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Die Vorstandschaft besteht aus:
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dem/der Vorsitzenden
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dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
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dem/der Schatzmeister/in
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dem/der Schriftführer/in
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bis zu vier weiteren Mitgliedern.
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Die Vorstandschaft besteht mehrheitlich aus Mitgliedern mit Morbus Bechterew oder verwandten rheumatischen Erkrankungen. Dies gilt auch für den Vorstand nach § 26 BGB. Wählbar sind nur Mitglieder des Landesverbandes Berlin-Brandenburg.
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Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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Bis zur Neuwahl der Vorstandschaft bleibt die alte Vorstandschaft im Amt. Die Amtszeit der neugewählten Vorstandschaft beginnt unmittelbar nach der Mitgliederversammlung, in der die Wahl durchgeführt wurde.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich die Vorstandschaft durch Zuwahl selbst ergänzen. Die Ergänzung hat nur Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden von zwei oder mehr Vorstandsmitgliedern muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einberufen werden. -
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Jede/r hat Einzelvertretungsvollmacht.
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Die Vorstandschaft besorgt sämtliche Angelegenheiten des Landesverbandes und trifft Entscheidungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Die Vorstandschaft erlässt eine Geschäftsordnung für die örtlichen Gruppen.
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Die Vorstandschaft arbeitet ehrenamtlich. Ihre Mitglieder erhalten für aus ihrer Arbeit resultierende Aufwendungen eine Erstattung nach der Ordnung zur Regelung von Aufwandserstattungen für Mitglieder der Vorstandschaft und Beauftragte. Der Vorstandschaft und Beauftragten können für ihre Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen gezahlt werden.
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Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte, für die Vorbereitung und Bearbeitung besonderer Aufgaben kann die Vorstandschaft geeignete Personen oder Ausschüsse einsetzen.
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Sitzungen der Vorstandschaft werden von dem/der Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft, darunter der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, erforderlich.
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Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse der Vorstandschaft können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
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Über die Ergebnisse der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Schriftführer/in oder einem vertretenden Vorstandsmitglied und dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
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An den Sitzungen der Vorstandschaft können auf Einladung Gäste, ohne Stimmrecht, teilnehmen.
§ 10 Formale und redaktionelle Satzungsänderungen
Die Vorstandschaft ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen. Das gilt auch für redaktionelle Änderungen und Ergänzungen, sofern der Sinn eindeutig nicht verändert wird. Die Vorstandschaft muss dies der nächsten Mitgliederversammlung und dem Vorstand des Bundesverbandes mitteilen.
§ 11 Rechnungsprüfung
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Die Vorstandschaft hat für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen.
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Die Prüfung des Jahresabschlusses und der Rechnungsführung des Landesverbandes und der örtlichen Gruppen wird von mindestens zwei Rechnungsprüfern/innen vorgenommen. Über das Prüfungsergebnis ist der Vorstand zu unterrichten. Der Mitgliederversammlung ist ein Prüfungsbericht mündlich zu erstatten.
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Die Wahl der Rechnungsprüfer/innen und bis zu zwei Ersatzrechnungsprüfer/innen erfolgt im Zusammenhang mit der Wahl der Vorstandschaft für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Prüfer/innen dürfen weder der alten noch der neuen Vorstandschaft angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Wahlleiter
Vor Wahlen schlägt die Vorstandschaft einen Wahlleiter vor, der nicht der Vorstandschaft angehören darf und der nicht kandidiert. Nach Bestätigung durch die Versammlung leitet dieser die Wahlen.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung
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Zur Auflösung des Landesverbandes ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
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Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Bundesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
Der Beschluss dieser Satzung erfolgte auf der Mitgliederversammlung
in Berlin am 30.04.2022.
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